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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Baumaschinen, Anhängern und deren Teile.

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Anhängern, Baumaschinen und deren Teile von dem Verkäufer an den Käufer. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers haben- auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird- keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Käufers die Klausel enthalten, nur seine Bedingungen seien maßgebend.

I. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort Berlin. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Berlin, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

II. Salvatorische Klausel

Die ganze oder teilweise Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Nutzungs-und Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. An die Stelle der nichtigen Bestimmung tritt in erster Linie die wirksame und durchführbare Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt und in zweiter Linie die gesetzliche Bestimmung.

III. Nebenabreden / Zusicherungen / Vertragsänderungen / Schriftform

  1. Mündliche Nebenabreden, Zusicherung von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
  2. Angaben des Verkäufers über Baujahr, Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten, Geschwindigkeit, Dauer und Maß der Benutzung des Kaufgegenstandes, insbesondere über den Kilometerstand, sind nur als annähernd zu betrachten und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.

IV. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Auftrag ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verkäufers zulässig.

V. Preise

Die Preise verstehen sich ab Standort rein netto, wenn nicht anders angegeben. Die Überführungs- kosten sowie alle sonstigen Auslagen und Spesen, auch etwaige Zollkosten gehen zu Lasten des Käufers. Umsatzsteuererhöhungen während einer vereinbarten Lieferfrist von nicht mehr als 4 Monaten gehen jedoch bei fehlender individueller Vereinbarung zu Lasten des Verkäufers, wenn der Käufer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Anbringungskosten für vom Käufer gewünschtes Zubehör oder Kosten für vom Käufer gewünschte Umbauten gehen zu seinen Lasten, soweit keine andere Vereinbarung erfolgt ist.

VI. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug / Vermögensverschlechterung

  1. Die Zahlungen sind in bar an dem Sitz des Verkäufers und nur an diesen selbst zu leisten. Dieser ist nicht verpflichtet Wechsel, Schecks oder Kupons in Zahlung zu nehmen. Nimmt er solche dennoch an, so geschieht dies nur zahlungshalber unter Vorbehalt bis zur Erfüllung.
    1. Die Möglichkeit einer Reservierung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, Anhängers, einer Baumaschine und/oder deren Teile besteht nur dann, wenn der Käufer eine Anzahlung von mindestens 10% des Verkaufswertes an den Verkäufer leistet. Die Reservierung ist erst ab Eingang der Anzahlung für 10 Tage möglich. Die Anzahlung verfällt bei Ablauf der Reservierungspflicht, wenn der Verkäufer nichts Gegenteiliges schriftlich erklärt.
  2. Teilzahlungen gelten als zuerst für die ältesten Fälligkeiten geleistet.
  3. Die Verzugszinsen betragen 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, soweit es sich um ein Handelsgeschäft handelt. Soweit der Käufer ein Verbraucher ist, betragen die Verzugszinsen 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Dem Verkäufer steht es frei, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
  4. a) Kommt der ins Handelsregister eingetragene Käufer mit einer Rate acht Tage in Verzug, oder stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird der gesamte Rest des Kaufpreises, auch soweit Wechsel auf ihn gegeben sind, sofort fällig. Darüber hinaus ist in diesen Fällen der Verkäufer berechtigt, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Kaufsachen auf Grund seines Eigentumsvorbehalts zurückzufordern und bis zur Zahlung des restlichen Kaufpreises in seinem Besitz zu behalten.
    b) Ist der nicht in das Handelsregister eingetragne Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug und beträgt die geschuldete Summe mind. den zehnten Teil des reinen Kaufpreises, so wird der ganze Restkaufpreis - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort fällig.
  5. Kommt der Käufer (bei Vereinbarung von Teilzahlung mit mind. zwei aufeinanderfolgenden Raten) in Zahlungsverzug, so kann der Verkäufer – unbeschadet seiner sonstigen Rechte aus Abschnitt VIII – nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – sofern diese nicht ausnahmsweise rechtlich entbehrlich ist – ohne Erfordernis einer Ablehnungsanordnung vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  6. Das Rücktrittsrecht steht dem Verkäufer unbeschadet des Rechts aus § 321 BGB auch zu, wenn der Käufer einen Wechsel oder Scheck nicht einlöst, es sei denn, der Käufer leistet sofort Sicherheit durch selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse. In gleicher Weise ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt, wenn ein Wechsel oder Scheck des Käufers außerhalb des vorliegenden Geschäfts zu Protest geht, ohne Rücksicht darauf, ob eine Lieferfrist vereinbart wurde. Zum sofortigen Rücktritt ist der Verkäufer ferner bei jedem erheblichen vertragswidrigen Verhalten des Käufers berechtigt.
  7. Kann der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so ist er berechtigt, den Kaufgegenstand anderweitig zu veräußern und den Differenzschaden geltend zu machen. Er kann dabei - unbeschadet der Möglichkeit konkreter Schadensberechnung - 20 % des Verkaufspreises als entgangenen Gewinn ohne weiteren Nachweis fordern, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine Lieferfrist vereinbart wurde. Wird pauschalierter Schadensersatz verlangt, so darf der Käufer den Nachweis führen, ein konkreter Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

VII. Aufrechnung / Zurückbehaltung

  1. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder entscheidungsreif ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
  2. Dieselbe Regelung gilt für ein vom Käufer geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht, a sofern Anspruch und Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, b soweit der Käufer sich auf ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht beruft.

VIII. Eigentumsvorbehalt / Sicherungsübereignung

  1. Alle Kaufsachen bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus diesem Auftrag entstandenen Verbindlichkeiten Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit der Kaufsache entstehen, insbesondere Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Einstell- und Versicherungskosten. Der Eigentumsvorbehalt geht nicht unter, wenn die zu sichernden Forderungen zusammen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden; eine Anerkennung des Restsaldos ist in diesem Falle wirkungslos, es sei denn, dass der Verkäufer ausdrücklich auf die getrennte Behandlung der Forderungen verzichtet hat. Für bisher gekaufte Fahrzeuge, Baumaschinen, Geräte und Fahrzeugteile bleibt dieses Eigentumsrecht für den Verkäufer als Anschlussübereignung noch so lange bestehen, bis auch die auf den Vorseiten verzeichneten Kaufsachen restlos mit allen Nebenkosten bezahlt sind.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Fahrzeugs bzw. der Kaufsache ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Dieser bedürfen auch Fahrten außerhalb der Bundesrepublik. Ist der Käufer im Auftrag als gewerblicher Vermieter bezeichnet, bedarf er zur üblichen Vermietung keiner besonderen Zustimmung.
  3. Dem Verkäufer steht während der Dauer des Eigentums das alleinige Recht zum Besitz des Kraftfahrzeuges- bzw. Anhängerbriefes zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der KFZ– bzw. Anhängerbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
  4. Wird das verkaufte Fahrzeug bzw. die Kaufsache von dritter Seite irgendwie in Anspruch genommen, insbesondere gepfändete, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer hiervon unverzüglich Mitteilung unter Beifügung des Pfändungsprotokolls zu machen. Das gleiche gilt, wenn eine Reparaturwerkstatt das Pfandrecht gem. § 647 BGB ausübt. Alle zur Beseitigung von Pfändungen sowie zur Wiederherbeischaffung des Fahrzeuges bzw. der Kaufsache aufgewendeten Gerichts- oder außergerichtlichen Kosten hat der Käufer zu erstatten.
  5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist das Fahrzeug bzw. die Kaufsache auf Verlangen des Verkäufers vom Käufer Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Kaskoversicherung dem Verkäufer zustehen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Versicherung von sich aus auf Kosten des Käufers zu veranlassen, die Prämienbeiträge zu verauslagen und dem Käufer in Rechnung zu stellen. Spesen, Versicherungsbeiträge usw. gelten als Teile des Kaufpreises. Die Versicherungsleistungen sind in vollem Umfange für die Wiederinstandsetzung des gekauften Fahrzeugs bzw. der Kaufsache zu verwenden. Im Totalschadensfalle sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderung des Verkäufers zu verwenden; der etwaige Mehrbetrag steht dem Käufer zu. Reicht die Versicherungsleistung nicht aus, um den Schaden des Fahrzeuges bzw. der Kaufsache zu beheben, so steht dem Verkäufer für seine etwaige Reparaturrestforderung bis zu deren Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht am Kraftfahrzeug– bzw. Anhängerbrief zu.
  6. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das Fahrzeug bzw. die Kaufsache in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort ausführen zu lassen
  7. Wird der Kauf des Fahrzeugs durch einen Dritten finanziert, so tritt hiermit der Käufer im Voraus sämtliche ihm gegen den Dritten zustehende Anspräche in Bezug auf das Eigentum an dem Fahrzeug bzw. Kaufsache an den Händler ab. Das Eigentum geht erst dann von dem Verkäufer auf den Käufer aber, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nach denen auf Grund der in diesem Abschnitt (VIII.) enthaltenen Bestimmungen der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erlischt.

IX. Lieferung / Lieferverzug

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Lieferung vom Betriebsgrundstück des Verkäufers zu erfolgen.
  2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Empfang der Anzahlung zu laufen.
  3. Bei Überschreitung eines nicht kalendermäßig festgelegten Liefertermins um sechs Wochen, kann der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen mit der Androhung, dass er nach fruchtlosem Fristablauf auf Erfüllung klagen oder vom Vertrage zurücktreten werde. Der Verkäufer kommt mit dieser Mahnung in Verzug, bei kalendermäßiger Festlegung des Liefertermins jedoch bereits mit dessen Überschreiten.
  4. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder Verzuges besteht nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch den Verkäufer.
  5. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z.b. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, tritt Lieferverzug nicht ein.

X. Abnahme / Annahmeverzug

  1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, hat der Käufer das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Anzeige der Bereitstellung das Fahrzeug bzw. die Kaufsache am angegebenen Auslieferungsort auf seinen schriftlich vereinbarten Zustand hin zu prüfen.
  2. Eine etwaige Prüfungsfahrt ist in den Grenzen üblicher Probefahrten zu halten. Für die Probefahrt ist eine Kaution beim Verkäufer zu hinterlegen. Eine Rückzahlung der Kaution an den Käufer ist nur möglich, wenn bei der Probefahrt erhebliche verkehrsgefährdende Mängel festgestellt werden, die vorher nicht ausgewiesen wurden. Die Kosten der Überprüfung der Mängel, durch eine vom Verkäufer bestimmte Werkstatt, übernimmt der Käufer.
  3. Zur Beseitigung von ihm bewiesener Mängel hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zu stellen.
  4. Das Fahrzeug bzw. die Kaufsache gilt mit der Ablieferung an den Käufer oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß, wie besichtigt, geliefert. Die Ablieferung ist erfolgt, sobald das Fahrzeug bzw. die Kaufsache das Betriebsgrundstück des Verkäufers verlassen hat. Eine Überführung des Fahrzeuges bzw. der Kaufsache durch den Verkäufer geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
  5. Bleibt der Käufer nach Zugang der Bereitstellungsanzeige mit der Übernahme des Kaufgegenstandes oder der Erteilung der Versandvorschrift oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheit länger als acht Tage im Rückstand, so gerät er in Annahmeverzug. Der Verkäufer kann in diesem Fall – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte - auf Abnahme klagen. Außerdem ist er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Käufer holt die unterbliebenen Handlungen bis zur Ausübung dieser Verkäuferrechte nach. Eine Nachfristsetzung ist für die Ausübung der im vorangegangenen Satz aufgeführten Rechte nicht erforderlich. Für den Schadensersatzanspruch gilt die Regelung über den Zahlungsverzug gem. Abschnitt VI Ziffer 7 entsprechend.

XII. Rücktritt

  1. Hat eine der Parteien ein Recht zum Rücktritt und diesen erklärt, sind die vom Käufer geleisteten Zahlungen nach Abzug etwaiger Gegenforderungen unverzinst zurückzuzahlen.
  2. Ist der Verkäufer nach der Lieferung zurückgetreten, so ist der Käufer zur sofortigen Rücklieferung des Fahrzeugs- bzw. der Kaufsache unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes – soweit es nicht auf Ansprüche aus diesem Vertrag beruht – verpflichtet.
  3. Dem Verkäufer steht für die Besitzdauer des Käufers eine Gebrauchsvergütung zu in Höhe der üblichen Miete für ein gleichartiges Fahrzeug bzw. Kaufsache. Daneben kann er nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Ersatz für seine Aufwendungen sowie für Beschädigungen und sonstigen Wertminderungen beanspruchen. Falls der Käufer in das Handelsregister eingetragen ist, kann der Verkäufer statt einer Gebrauchsvergütung 15 % des Verkaufspreises und stets vollen Ersatz für Abhandenkommen und Beschädigung beanspruchen.
  4. Der Käufer kann in keinem Fall einwenden, dass die Kaufsache zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes oder seiner beruflichen Tätigkeiten dienen müsse.

XIII. Anschriftsänderung

Der Käufer muss eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Verkäufer mitteilen. Bis dahin gelten alle Erklärungen des Verkäufers als rechtzeitig erfolgt, wenn sie an die im Auftrag stehende Anschrift des Käufers gerichtet worden sind.

  1. Dieselbe Regelung gilt für ein vom Käufer geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht,
    1. sofern Anspruch und Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen,
    2. soweit der Käufer sich auf ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht beruft.

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